Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf beruht auf Freiwilligkeit. Der Stpfl. muss in die Bekanntgabe durch Datenabruf einwilligen. Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form, kann jedoch von der Finanzbehörde nicht einfach angenommen oder unterstellt werden. Sie kann insbes. auch nicht darin gesehen werden, dass ein Zugang für die elektronische Kommunikation mit den FinBeh gem. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet worden ist (Wargowske in Gosch, § 122a Rz. 22). Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 122a Abs. 2 AO). Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erforderlich ist, dass sich die zum Datenabruf berechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO authentifiziert hat und für den Abruf ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der FinVerw gleichfalls authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 8 AO). Dies ist bei der Datenbereitstellung von Verwaltungsakten der FinBeh über die Kommunikationsplattform ELSTER im Format PDF/A47 der Fall (Wargowske in Gosch, § 122a Rz. 25).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge