Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grds. fällt die Gewährung von Vollziehungsaussetzung auch während des gerichtlichen Verfahrens in die Kompetenz der (zuständigen) Finanzbehörde (§ 69 Abs. 2 FGO). AdV setzt voraus, dass ein der Vollziehung zugänglicher Verwaltungsakt angefochten ist. Zu den vollziehbaren Verwaltungsakten sowie zum Begriff der Vollziehung s. § 361 AO Rz. 7 ff.). Im Umfang der Anfechtung kann die zuständige Finanzbehörde die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Auf Antrag soll sie Vollziehungsaussetzung gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO; hierzu s. § 361 AO Rz. 30 ff.). Anders als das FG kann die Finanzbehörde die Vollziehung auch von Amts wegen aussetzen. Dies folgt aus der unterschiedlichen Formulierung von § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO und § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO (dazu s. § 361 AO Rz. 21 f.). Die Vollziehungsaussetzung kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO; dazu s. § 361 AO Rz. 55 ff.). Zur Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden und deren Folgewirkung sowie zur Entscheidung über das Verlangen nach Sicherheitsleistung in solchen Fällen s. § 361 AO Rz. 61, 66 ff.). Lehnt die Finanzbehörde die begehrte Vollziehungsaussetzung ab, kann der Bürger hiergegen Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO) einlegen; gegen die hiernach ergehende Einspruchsentscheidung besteht aber keine Klagemöglichkeit, sondern es ist nur der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gegeben (§ 69 Abs. 7 FGO). Die Umdeutung einer gleichwohl erhobenen Klage in einen gerichtlichen Aussetzungsantrag kommt jedenfalls für anwaltlich vertretene Kläger nicht in Betracht (BFH v. 19.07.2010, I B 207/09, BFH/NV 2011, 48). Der Antragsteller kann aber auch unmittelbar das FG nach § 69 Abs. 3 FGO anrufen (§ 69 Abs. 7 FGO). Er hat aber auch die Möglichkeit neben dem Einspruch einen Antrag auf AdV beim FG anzubringen (FG Sa v. 19.03.1997, 2 V 33/97, juris).

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