Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die datenschutzrechtlichen Regelungen der AO sowie der Einzelsteuergesetze gelten nach § 2a Abs. 2 Satz 1 AO auch für Daten, welche die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. Dies betrifft die Bundesfinanzverwaltung. Mit § 2a Abs. 2 Satz 1 AO wird ausdrücklich auch die Anwendung der Datenschutzvorschriften für die Zollverwaltung im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr (vgl. § 1 ZollVG) angeordnet. Dies umfasst sowohl die unmittelbar abgabenrechtlichen Maßnahmen nach dem UZK als auch die Überwachung der Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, die sich z. B. aus dem Artenschutzrecht ergeben. Soweit in den zuletzt genannten Fällen Daten verarbeitet werden, bestimmt § 2a Abs. 2 Satz 2 AO, dass die entsprechenden Daten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet gelten.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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