Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 105 Abs. 4 FGO betrifft nur den Fall, dass das Urteil verkündet wurde (§ 104 Abs. 1 FGO), im Falle der Zustellung gilt § 104 Abs. 2 FGO. Sowohl § 105 Abs. 4 FGO als auch § 104 Abs. 2 FGO bezwecken, die möglichst zeitnahe Abfassung der Urteilsgründe sicherzustellen. § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO bestimmt den Grundsatz, dass das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil vor Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Verkündung an, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Es handelt sich gesetzestechnisch um zwingenden Recht "ist zu übergeben", die jedoch durch die als Ausnahme formulierte Regelung des § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO eingeschränkt wird. Danach reicht es ausnahmsweise aus, dass binnen der Zwei-Wochen-Frist das "Urteilsdeckblatt", also das Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung übergeben wird: In diesem Fall sind die noch fehlenden Urteilsteile "alsbald" zu übergeben. In der Praxis hat dieser Ausnahmetatbestand den Regelfall oftmals abgelöst. Seit einer Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist eine Übergabe binnen eines Zeitraums von fünf Monaten noch "alsbald" (GmSOGB v. 27.04.1993, GmS-OBG 1/92, BVerwGE 92, 367; so auch in st. Rspr. BFH v. 10.11.1993, II R 39/91, BStBl II 1994, 187; BFH v. 18.04.1996, V R 25/95, BStBl II 1996, 578; BFH v. 11.01.2012, IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784). Dies gilt jedoch nicht für Einzelrichterentscheidungen (BFH v. 03.02.2016, II B 67/15, BFH/NV 2016, 773). Die Frist wird als absolute Frist angesehen, wird sie überschritten, gilt das Urteil als nicht mit Gründen versehen, sodass ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist (§ 119 Nr. 6 FGO). Die Bemessung der Frist erscheint willkürlich; sie wird auch als zu lang bemessen kritisiert (Brandis in Tipke/Kruse, § 105 FGO Rz. 27), da der Eindruck von der Verhandlung mit zunehmendem Zeitlauf verloren geht.

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