Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93a Abs. 1 Satz 1 AO ermöglicht es, die genannten Stellen zur Mitteilung folgender Sachverhalte zu verpflichten:

  • § 93a Abs. 1 Nr. 1a AO: Mitteilung der Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund und die Höhe und den Zeitpunkt dieser Leistungen. Die Verpflichtung soll sicherstellen, dass sowohl der Empfänger als Steuersubjekt erfasst wird als auch die für die Besteuerung maßgeblichen Grundlagen. Auf die Art der Leistung kommt es nicht an; dementsprechend sind alle geldwerten Vorteile mit umfasst.
  • § 93a Abs. 1 Nr. 1b AO: Mitteilung von Verwaltungsakten, die für den Betroffenen entweder die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben (z. B. Änderungen in Bezug auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei behinderten Menschen) oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen (z. B. gewerbliche Konzessionen).
  • § 93a Abs. 1 Nr. 1c AO: Mitteilung vergebener Subventionen und ähnlicher Förderungsmaßnahmen.
  • § 93a Abs. 1 Nr. 1d AO: Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubter Ausländerbeschäftigung; anders als die Tatbestände der Nr. 1a bis 1c knüpft dieser Tatbestand nicht an vorheriges Verwaltungshandeln in Bezug auf den Betroffenen an. Er erfasst auch Kenntnisse, die im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erlangt werden.
  • § 93a Abs. 1 Nr. 2 AO ergänzt die Mitteilungspflicht von Nr. 1a. In der VO kann auch geregelt werden, dass die Leistungsempfänger über die Summe der jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung der Finanzbehörden zu den sich aus den Leistungen ergebenden Steuerpflichten zu unterrichten sind. Neben dem Informationsbedürfnis des Betroffenen soll eine Unterrichtung die Steuerehrlichkeit fördern, indem dem Stpfl. vor Augen geführt, wird, dass die ihm gewährten Leistungen der Steuerpflicht unterliegen. Er soll so zur Erklärung der Einnahmen angehalten werden, da ihm aus der Unterrichtung bekannt ist, dass auch der Finanzbehörde die gewährten Leistungen bekannt sind.

Der mögliche Adressatenkreis, den eine Mitteilungspflicht treffen kann, ist weit gefasst. Neben den Behörden können auch andere öffentliche Stellen zur Mitteilung verpflichtet werden. Darunter fallen z. B. auch Gerichte und andere Organe der Rechtspflege. Private können nicht verpflichtet werden.

§ 93a Abs. 1 Satz 2 AO trägt den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr Rechnung, indem in der RechtsVO auch die Verpflichtung zur Datenübermittlung bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO geregelt werden kann. Macht der Mitteilungspflichtige von der Möglichkeit der elektronischen Mitteilung Gebrauch, ist die Haftung für eine vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte oder unvollständige Datenübermittlung (§ 72a Abs. 4 AO) ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 93a Abs. 1 Satz 3 AO stellt ferner ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung zur einschlägigen Amtshilfe aufgrund anderer Vorschriften unberührt bleibt.

§ 93a Abs. 2 AO nimmt Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen von der Mitteilungspflicht aus.

§ 93a Abs. 3 AO umschreibt entsprechend Art. 80 GG im Einzelnen den Inhalt der zu erlassenden Rechtsverordnung. Sie muss insbes. die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen von der jeweiligen Mitteilung statuieren, wobei sich diese Verpflichtung auf alle Mitteilungspflichten erstrecken muss.

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