Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die auf Zahlung steuerlicher Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und deren Erstattung gerichteten Ansprüche werden nach § 233 Satz 2 AO nicht verzinst. Dies gilt auch dann, wenn Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen in den Fällen der §§ 236, 237 AO als Hauptsache des Rechtsbehelfsverfahrens anzusehen sind, da die Vorschrift die Erhebung von Zinsen auf Zinsen ausnahmslos ausschließt (BFH v. 23.06.2014, VIII B 75/13, BFH/NV 2014, 1713).

Die Forderung auf Rückzahlung hinterlegter Gelder wird nicht verzinst (§ 242 Satz 2 AO).

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