Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Kassationsmöglichkeit nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO setzt zusätzlich voraus, dass eine derartige Entscheidung binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht (zur Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage, § 71 Abs. 2 FGO) ergeht. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Akteneingang. Warum der Vorsitzende oder der Berichterstatter dadurch gezwungen wird – soll dem Gericht die Entlastungsmöglichkeit, die § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO gewährt, überhaupt zugute kommen – sämtliche Streitsachen unverzüglich nach Akteneingang darauf zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen, die § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO selbst gegeben sind, ist schwer einsichtig und führt dazu, dass die Vorschrift wenig angewandt wird.

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