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Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das FA muss den Wegfall oder die Einschränkung der Vollstreckbarkeit von Amts wegen berücksichtigen. Der Stpfl. kann aber auch einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung stellen (BFH v. 04.08.2006, VII B 251/05, BFH/NV 2006, 2227). Lehnt das FA diesen Antrag ab, kann der Stpfl. gegen die Ablehnung Einspruch und nach Ablehnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einlegen. Eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO erreicht werden, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 257 AO vorliegen.

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