Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Kostenansatz kann Einspruch eingelegt, ggf. Klage erhoben werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 Abs. 1 FGO).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zulässige Einwendungen sind etwa, wenn geltend gemacht wird, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hätten (noch) nicht vorgelegen (§§ 249 Abs. 1 AO i. V. mit § 254 AO; z. B. kein vollstreckbarer VA, Steueranspruch noch nicht fällig, Stundung gewährt, Vollstreckungsaufschub gewährt, Wochenfrist nach Erlass des Leistungsgebots nicht abgelaufen), das FA habe offensichtlich unpfändbare oder nur beschränkt pfändbare Sachen oder Rechte gepfändet, das FA habe eine offensichtlich zwecklose Pfändung vorgenommen oder offensichtlich überpfändet, die Pfändungs-, Wegnahme- oder Verwertungsgebühr sei nicht entstanden oder zu hoch festgesetzt, festgesetzte Auslagen seien nicht angefallen (dazu Lemaire, AO-StB 2004, 377).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung auch angefallen wären, können nicht angefochten werden. Insoweit fehlt es an der Ursächlichkeit der unrichtigen Sachbehandlung für die Kosten. Wären bei richtiger Sachbehandlung geringere Kosten angefallen, kann der Kostenansatz in Höhe der Differenz zu den tatsächlichen Kosten abgewehrt werden (Loose in Tipke/Kruse, § 346 AO Rz. 5; Hohrmann in HHSp, § 346 AO Rz. 21).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einwände gegen die Richtigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen oder gar der vollstreckbaren Verwaltungsakte können nicht geltend gemacht werden (§ 256 AO, s. dazu Lemaire, AO-StB 2004, 189, 191).

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