Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 188 Abs. 2 AO bestimmt den notwendigen Inhalt des Zerlegungsbescheids. Er muss die Höhe des zu zerlegenden Betrags angeben, die einzelnen Anteile und ihre Zuordnung auf die Steuerberechtigten bestimmen und die Grundlagen der Zerlegung angeben. Diese Inhaltserfordernisse gelten grundsätzlich auch für die den einzelnen Steuerberechtigten ggf. bekannt gegebenen abgekürzten Bescheide (s. Rz. 2).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Zerlegungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, anderenfalls ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 124 Abs. 3 AO). Dies ist der Fall, wenn sich aus ihm die Anteile der beteiligten Steuerberechtigten nicht ergeben. Die Nichtangabe der Zerlegungsgrundlagen ist ein Begründungsmangel (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542), der nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Rechtswidrigkeit führt und nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt werden kann.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Beim Zerlegungsbescheid handelt es sich um einen Festsetzungsbescheiden gleichgestellten Bescheid, auf den nach § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind. Er kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) ergehen. Dem Zerlegungsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 157 Abs. 1 Satz 3 AO). Wegen der Änderung nach §§ 172ff. AO s. § 185 AO Rz. 3.

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