Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 184 Abs. 3 AO haben die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach § 184 Abs. 2 AO getroffenen Maßnahmen den Gemeinden, denen der Erlass des Realsteuerbescheids obliegt, mitzuteilen. Meist wird den Gemeinden der Messbescheid übersendet oder sein Inhalt datentechnisch übermittelt. Die Gemeinden geben ihn dann zusammen mit dem Steuerbescheid bekannt (auch s. Rz. 10).Die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO ist weder Teil des Steuermessbescheids noch selbstständiger Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Maßnahme rein technischen Charakters ohne unmittelbare Außenwirkung, die durch die Kompetenzverteilung geboten ist. Es handelt sich um eine schlichte Informationsweitergabe (vgl. BFH v. 25.11.2015, I R 85/13, BStBl II 2016, 479 m. w. N.).

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