Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu unterscheiden ist zwischen der Rechtsbeziehung zwischen dem Stpfl. und dem Fiskus einerseits sowie zwischen dem Bürgen und dem Fiskus andererseits.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenüber dem Stpfl. entscheidet das FA über die Annahme der Sicherheit durch Verwaltungsakt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die am Zweck der Vorschrift, der Sicherung des Steueraufkommens, zu orientieren ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Stpfl. Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ebenso ist die Entscheidung über die allgemeine Zulassung als Steuerbürge und die Höhe der maximalen Bürgschaftssumme Verwaltungsakt. Sie steht im Ermessen (§ 5 AO) der Generalzolldirektion, sodass kein allgemeiner Anspruch auf Zulassung besteht. Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen von §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO auch zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Gegen die Ablehnung der Zulassung, der Höhe der maximalen Bürgschaftssumme und gegen den Widerruf und die Rücknahme ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die eigentliche Sicherheitsleistung erfolgt sodann durch privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem Bürgen, Versprechenden oder Bezogenen und dem FA, folglich kommen bei Schuldversprechen §§ 780ff. BGB, bei Bürgschaften §§ 765ff. BGB und bei Wechselhingabe die Vorschriften des Wechselgesetzes zur Anwendung. Die Inanspruchnahme des Bürgen erfolgt ebenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 192 AO), d. h. der Fiskus hat seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.

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