Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Erforschung des Sachverhaltes kann die Finanzbehörde gegen Tatverdächtige Ermittlungen entweder selbst anstellen oder durch die Angehörigen des Steuer- und Zollfahndungsdienstes (s. § 404 AO) sowie in Ausnahmefällen durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes ausführen lassen (s. § 161 StPO). Die Finanzbehörde kann Personen, die als Zeugen und Sachverständige in Betracht kommen, vernehmen sowie Auskünfte von Behörden, Banken und sonstigen Stellen einholen (s. §§ 161a, 163a StPO). Die Behörde kann auch das zuständige Gericht um die Vornahme von Vernehmungen und von Vereidigungen ersuchen (s. § 162 StPO), was in Anbetracht der nur dem Richter zustehenden Zwangsbefugnisse zweckmäßig sein kann (s. §§ 51, 70, 133, 134 StPO) oder auch mit Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung (s. § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eigene Zwangsmittel hat die Finanzbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht. Bezüglich des Beschuldigten unterstreicht das § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO. Auch Zwang gegenüber Dritten, die nicht als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen, kann nur der Richter anordnen.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine vorläufige Festnahme von Personen durch die Finanzbehörde ist nach Maßgabe des § 127 StPO möglich, also wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Diese Möglichkeit ist in der Praxis allenfalls in den Fällen der §§ 372 bis 374 AO von Bedeutung. Eher denkbar sind Fälle, bei denen Gefahr in Verzug gegeben ist und die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (s. §§ 112, 127 Abs. 2 StPO). Erwähnt sei noch § 164 StPO, wonach eine vorübergehende Festnahme von Personen statthaft ist, die Amtshandlungen stören.

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