Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift gilt regelmäßig nur bei solchen Steuern, die fortlaufend entstehen und nach Steuerabschnitten erhoben werden (Veranlagungssteuern); bei einmaligen Steuern, die an Einzelvorgänge anknüpfen, insbes. den Verkehrsteuern, wird sie nur selten Bedeutung erlangen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche Zuständigkeit des bis zur Veränderung der sie begründenden Umstände zuständigen FA besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität bis zu dem Zeitpunkt fort, an dem entweder dieses oder das neu zuständig gewordene FA von der Veränderung erfährt (z. B. durch den Stpfl. selbst, durch Mitteilung der Meldebehörden u. Ä.). Zu diesem Zeitpunkt wird die bisher zuständige Finanzbehörde unzuständig, die neu zuständige Finanzbehörde hat auch die offenen Angelegenheiten zu bearbeiten. Jedoch sind bei Verlegung des Wohnsitzes in den Bezirk eines anderen Finanzamtes unter gleichzeitiger Betriebsaufgabe von dem bisher für die Personensteuern und Betriebssteuern zuständigen Finanzamt nur die Personensteuerakten abzugeben (AEAO zu § 26, Nr. 3; s. § 19 AO Rz. 9). Die Umstände, die die örtliche Zuständigkeit ändern, müssen einer der Finanzbehörden zweifelsfrei bekannt geworden sein; Kennenkönnen oder Kennenmüssen allein genügt nicht (BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483; s. a. BFH v. 08.08.2007, V B 164/05, BFH/NV 2007, 2232). Wegen der Bedeutung der Zuständigkeit für die Steuerberechtigung ist die Kenntnis über die Umstände, die die Zuständigkeit ändern, mit Angabe des Datums aktenkundig zu machen und unverzüglich der anderen Finanzbehörde mitzuteilen (AEAO zu § 26, Nr. 1).

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