Tz. 45
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt nur bei einer wirksamen, wenn u. U. auch rechtswidrigen Prüfungsanordnung (§§ 196f. AO) ein (BFH v. 13.10.2005, IV R 55/04, BStBl II 2006, 404; BFH v. 13.10.2016, IV R 20/14, BFH/NV 2017, 475). Die Hemmungswirkung setzt daher sowohl deren wirksame Bekanntgabe (§ 122 AO) als auch deren inhaltlich hinreichende Bestimmtheit (§ 197 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 AO) voraus (z. B. BFH v. 12.02.2015, IV R 63/11, BFH/NV 2015, 832; BFH v. 08.06.2017, IV R 6/14, BStBl II 2017, 1053). Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen für die Außenprüfung vor, an dem sich aus Gründen der Rechtssicherheit Eintritt und Umfang der Hemmung zu orientieren haben. Keine Ablaufhemmung ist daher anzunehmen:
- bei unwirksamer Anordnung einer tatsächlich durchgeführten Außenprüfung (Verwertungsverbot! BFH v. 10.04.1987, III R 202/83, BStBl II 1988, 165; AEAO zu § 171, Nr. 3.1 m. w. N.)
- soweit eine wirksame aber rechtswidrige Prüfungsanordnung aufgehoben wird, selbst wenn auf ihr beruhend schon Prüfungsmaßnahmen durchgeführt wurden
- bei Antrag des Stpfl. auf Hinausschieben der Außenprüfung und anschließender Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung
- bei der Aufhebung von Verwaltungsakten, die – wie bspw. die Beauftragung einer anderen Behörde nach § 195 Abs. 2 AO – gewichtige Prüfungsmodalitäten aussprechen (BFH v. 21.04.1993, X R 112/91, BStBl II 1993, 649; auch BFH v. 19.06.2007, VIII R 99/04, BStBl II 2008, 7).
Tz. 46
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Prüfungsanordnung gegenüber nicht prüfungspflichtigen Personen führt nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung. Eine Prüfungsanordnung an eine KG, die von einem Gesellschafter fortgeführt wird, kann daher die Festsetzungsfrist hemmen (BFH v. 13.10.2005, IV R 55/04, BStBl II 2006, 404).
Tz. 47
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur späteren Ausdehnung der Außenprüfung auf bisher nicht einbezogene Steuern vgl. auch AEAO zu § 171, Nr. 3.2.
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