Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Geregelt ist die Korrektur von bestandskräftigen Steuerverwaltungsakten in den §§ 130 und 131 AO sowie den §§ 172 bis 177 AO. Dabei unterscheidet die AO bei der Korrektur von Steuerverwaltungsakten zwischen Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Verwaltungsakten und sonstigen Steuerverwaltungsakten. §§ 172ff. AO sind ausschließlich auf die Korrektur von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden anwendbar (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 3), §§ 130f. AO gelten ausschließlich für die Korrektur sonstiger Verwaltungsakte.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Steuerbescheide und ihnen gleichgestellt Bescheide sind gebundene Entscheidungen und können nur korrigiert werden, wenn sie rechtswidrig sind (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt Rz. 44 m. w. N.). Dagegen ist eine Korrektur bei sonstigen Steuerverwaltungsakten auch zulässig, wenn sie rechtmäßig sind (§ 131 AO), da es sich regelmäßig um Ermessensentscheidungen handelt, bei denen im Rahmen des Ermessens mehrere alternative Entscheidungen rechtmäßig sein können.
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