Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschriften zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gelten für Grundstücke (auch Miteigentumsanteile an Grundstücken; Eigentum nach dem WEG) und grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht), daneben aber auch für im Schiffsregister eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses eingetragen werden können, sowie in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners erfolgt nicht durch die Vollstreckungsbehörde, sondern auf deren Antrag durch das Amtsgericht. Maßnahmen der Immobiliarvollstreckung sind die Zwangsversteigerung, die auf eine Verwertung der Grundstückssubstanz abzielt, die Zwangsverwaltung, bei der Befriedigung aus dem Grundstücksertrag gesucht wird und die Eintragung einer Sicherungshypothek (Schiffshypothek, Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug), die als Pfandrecht die Rangsicherung für den Fall einer etwaigen Zwangsversteigerung bezweckt.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 866 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger (Vollstreckungsbehörde) zwar verlangen, dass eine dieser Maßnahmen allein oder neben den übrigen ausgeführt wird. Gemäß § 322 Abs. 4 AO soll die Vollstreckungsbehörde jedoch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (nicht Sicherungshypothek) nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Andererseits gilt dieser Primat der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen dann nicht, wenn die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen aufgrund der Bedeutung des beweglichen Vermögens für den Vollstreckungsschuldner eine geringere Eingriffsschwere hat (BFH v. 27.06.2006, VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024; Loose in Tipke/Kruse, § 322 AO Rz. 51).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Sicherungshypothek erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die Bestandteile und das Zubehör des Grundstücks (§§ 93ff., 1120 BGB), auf Miet- und Pachtzinsen (§ 1123 BGB), auf mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen (§ 1126 BGB) und auf Versicherungsforderungen (§ 1127 BGB). Die Schiffshypothek und das Registerpfandrecht umfassen das Schiffs- bzw. Luftfahrzeugzubehör sowie Versicherungsforderungen (§§ 31, 32, 80 SchiffsRG; §§ 31, 32 LuftFzgG).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Abweichung von §§ 868, 870a Abs. 3 ZPO und § 99 Abs. 1 LuftFzgG geht bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek nur dann auf den Eigentümer über bzw. erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nur dann, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet wird (§ 322 Abs. 1 Satz 3 AO; s. § 257 Abs. 2 Satz 3 AO).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den erforderlichen Vollstreckungsantrag beim Amtsgericht stellt die Vollstreckungsbehörde (§ 322 Abs. 3 Satz 1 AO). Dabei hat sie den Vollstreckungsschuldner, Art und Umfang der geschuldeten Leistung und die bereits entstandenen Vollstreckungskosten zu bezeichnen. Ferner hat sie zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO), z. B. das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts i. S. der §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 251 Abs. 1 AO, eines Leistungsgebots und das Verstreichen der erforderlichen Wochenfrist (§ 254 AO). Eine Überprüfung dieser Angaben durch das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt findet nicht statt (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO). Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek kann jedoch nur gestellt werden, wenn der Hauptanspruch 750 Euro übersteigt (§ 866 Abs. 3 ZPO).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 322 Abs. 5 AO dient der Rangsicherung für öffentliche Lasten, für die eine Sicherungshypothek nicht bestellt werden kann.

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