Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 287 Abs. 1 AO gibt dem Vollziehungsbeamten die Befugnis, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse zu durchsuchen. Durchsuchen bedeutet mehr als nur Betreten. Kennzeichnend für den Begriff der Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen des Vollziehungsbeamten nach Sachen, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will (BVerfG v. 03.04.1979, 1 BvR 994/76, BStBl II 1979, 601). Deshalb ist die Pfändung von offen ausgelegten Waren, die für den Vollziehungsbeamten ohne weiteres Nachforschen zugänglich sind, keine Durchsuchungshandlung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG.

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das bloße Betreten und Besichtigen von Geschäfts- oder Betriebsräumen des Stpfl. durch einen Vollziehungsbeamten setzt keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus. Dies gilt auch für das Verweilen in diesen Räumen mit der Absicht, nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu einer Sachpfändung zu schreiten (BFH v. 04.10.1988, VII R 56/86, HFR 1989, 62).

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Durchsuchungsbefugnis findet ihre Grenze dort, wo der Zweck der Vollstreckung sie nicht erfordert (§ 287 Abs. 1 2. HS. AO). Hierbei hat der Vollziehungsbeamte die Belange des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen. In jedem Fall ist eine Durchsuchung nur zum Zweck der Vollstreckung (Pfändung), nicht aber zur Ermittlung von Beitreibungsmöglichkeiten (also zur Vorbereitung der Vollstreckung) zulässig.

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners dürfen dessen Wohn- und Geschäftsräume nur mit richterlicher Anordnung oder bei Gefährdung des Vollstreckungserfolgs durchsucht werden (§ 287 Abs. 4 AO). Die richterliche Durchsuchungserlaubnis muss die vollstreckende Finanzbehörde, den Schuldner, die zu durchsuchenden Räume sowie den Vollstreckungstitel (Grund und Höhe unter Angabe des Steuerbescheids) bezeichnen (s. OLG Köln v. 05.06.1992, 2 W 37/92, DB 1992, 2341).

 

Rz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es können alle die Räume des Vollstreckungsschuldners und dritter Personen betreten werden, in denen der Schuldner Gewahrsam an Sachen hat, andere Räume nur mit Einwilligung des Dritten (s. § 286 Abs. 4 AO i. V. m. § 809 ZPO).

 

Rz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Polizeiliche Unterstützung kann schon vor Beginn der Vollstreckung angefordert werden, z. B. wenn Widerstand ernstlich angedroht worden ist oder wenn nach früheren Erfahrungen damit zu rechnen ist.

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