Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 1362 BGB – auf den § 739 ZPO Bezug nimmt – wird zugunsten der Gläubiger des Ehemannes oder der Ehefrau vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Gegenstände dem Schuldner gehören. Diese – widerlegliche – Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Für ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. § 739 ZPO bestimmt nun, dass im Rahmen der Eigentumsvermutungen nach § 1362 BGB für die Durchführung der Zwangsvollstreckung unbeschadet der Rechte Dritter (also auch des anderen Ehegatten) lediglich der Schuldner (Vollstreckungsschuldner) als Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. Die Fiktion des § 739 ZPO ist – anders als die des § 1362 BGB – nicht widerlegbar.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei ehelicher Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Verwaltung durch nur einen Ehegatten oder Lebenspartner ein Titel gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich aber auch genügend (§ 740 Abs. 1 ZPO). Verwalten die Eheleute oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide zur Leistung verpflichtet sind (§ 740 Abs. 2 ZPO).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 741 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt. In diesem Fall reicht zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den das Erwerbsgeschäft betreibenden Ehegatten oder Lebenspartner gerichteter Titel aus, wenn nicht zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten oder Lebenspartner gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. Im Vollstreckungsverfahren nach der AO dürfte als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der des Wirksamwerdens (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO) des Verwaltungsakts, aus dem vollstreckt werden soll (§ 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO), anzusehen sein.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 743 ZPO befasst sich mit der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer beendeten Gütergemeinschaft. Hier ist vor der Auseinandersetzung die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verpflichtet sind oder der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 744a ZPO betrifft die Fälle, in denen sich Eheleute aus der ehemaligen DDR innerhalb der in Art. 234 § 4 EGBGB vorgesehenen Frist durch förmliche Erklärung für die Fortgeltung des Güterstands der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (§ 13 Familiengesetzbuch DDR) – eine Art Errungenschaftsgemeinschaft – entschieden haben und erklärt u. a. die Vorschriften der §§ 740, 741, 743 ZPO für entsprechend anwendbar. Haben Ehegatten dieses Wahlrecht nicht ausgeübt, gilt uneingeschränkt der Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 745 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, die dann eintritt, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner im Güterstand der Gütergemeinschaft stirbt und die Ehegatten oder Lebenspartner im Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners zwischen dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.

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