Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vollstreckungsbeschränkung des § 277 AO knüpft an den "Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung" an. Dieser Antrag ist identisch mit dem nach § 268 AO gestellten Aufteilungsantrag (BFH v. 11.03.2004, VII R 15/03, BStBl II 2004, 566).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während des Aufteilungsverfahrens darf ein Vollstreckungsverfahren nur insoweit eingeleitet bzw. fortgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist (s. Abschn. 5 Abs. 3 VollstrA; zur Unzulässigkeit der Aufrechnung s. § 276 AO Rz. 5). Im Übrigen muss das FA die Unanfechtbarkeit des Aufteilungsbescheids abwarten, um die Vollstreckungsmaßnahmen sodann gem. § 278 Abs. 1 AO an diesem auszurichten. Seine Schutzwirkung entfaltet § 277 AO für jeden Gesamtschuldner und zwar unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat und welches das voraussichtliche Ergebnis der Aufteilung sein wird. Die Beschränkung der Vollstreckung greift auch dann, wenn ein Gesamtschuldner den Vollstreckungsschutz nicht "verdient", etwa wenn er den Aufteilungsbescheid nur zu dem Zweck angefochten hat, die endgültige Vollstreckung hinauszuschieben (BFH v. 11.03.2004, VII R 15/03, BStBl II 2004, 566).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zulässige Sicherungsmaßnahmen sind die Pfändung von Forderungen bzw. beweglichen Sachen, nicht aber deren Einziehung bzw. Verwertung, bei Grundstücken die Eintragung einer Sicherungshypothek, nicht aber der Antrag auf Zwangsversteigerung (Müller-Eiselt in HHSp, § 277 AO Rz. 5). Der dingliche Arrest (§ 324 AO) ist ebenfalls ein Mittel zur Sicherstellung von Steuerforderungen, von der Systematik aber noch keine Vollstreckungsmaßnahme, auf die § 277 AO ausdrücklich abstellt; er ist folglich keine Sicherungsmaßnahme i. S. von § 277 AO (Müller-Eiselt in HHSp, § 277 AO Rz. 6; a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 277 AO Rz. 2).

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