Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft ist, (1.) dass ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld (§ 329 AO) uneinbringlich ist, (2.) die Androhung des Zwangsgeldes einen entsprechenden Hinweis enthielt und (3.) der Verpflichtete die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt bzw. ihr zuwidergehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der ausschließlichen Prüfung und Feststellung des für die Anordnung der Ersatzzwangshaft zuständigen Amtsgerichts. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss (§ 334 Abs. 2 Satz 1 AO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Uneinbringlich ist ein festgesetztes Zwangsgeld, wenn die Finanzbehörde die Vollstreckung nach §§ 259ff. AO entweder vergeblich versucht oder nur deshalb unterlassen hat, weil nach den getroffenen Feststellungen (s. § 249 Abs. 2 AO) feststeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen aussichtslos sind. Die Finanzbehörde (Vollstreckungsbehörde) wird dabei alle sich nach ihrer Kenntnis anbietenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen müssen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vor Anordnung der Ersatzzwangshaft muss das Amtsgericht den Pflichtigen anhören (§ 334 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Anordnung hat die Ausfertigung eines Haftbefehls zur Folge, in dem die antragstellende Finanzbehörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung bezeichnet werden müssen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Dauer der Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen (§ 334 Abs. 3 Satz 1 AO). Sie ist ebenfalls vom zuständigen Amtsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 334 Abs. 2 AO). Die Höchstdauer gilt nur hinsichtlich des einzelnen Zwangsgelds, das uneinbringlich war. Bei wiederholtem Zwangsgeld ist mehrfache Haft zulässig, die per Summe zwei Wochen übersteigen darf.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird das Zwangsgeld vor Haftantritt entrichtet, darf die Haft nicht mehr vollzogen, bei späterer Entrichtung nicht mehr fortgesetzt werden. Beachte auch § 335 AO.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Vollziehung der Ersatzzwangshaft gelten § 802g Abs. 2 und § 802h ZPO sowie §§ 171 bis 175 Strafvollzugsgesetz entsprechend.

§ 802g ZPO Erzwingungshaft

(1) …

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

§ 802h ZPO Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

§ 171 StVollzG Grundsatz

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

§ 172 StVollzG Unterbringung

Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 118) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

§ 173 StVollzG Kleidung, Wäsche und Bettzeug

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 174 StVollzG Einkauf

Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

§ 175 StVollzG Arbeit

Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist der Anspruch auf Zwangsgeld verjährt (§§ 228ff. AO), darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden (§ 334 Abs. 4 AO). Durch die Haftanordnung wird die Verjährung des Zwangsgelds nicht unterbrochen.

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