Tz. 60

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, scheidet die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags aus (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO n. F.). Allerdings verbleibt auch hier die Möglichkeit, einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (so auch: BT-Drs. 18/8434, 113). Eine Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann angesichts des Zwecks der Vorschrift (vgl. Rz. 1 ff.) auch dann ermessensgerecht sein, wenn es sich um eine erstmalige Fristüberschreitung handelt (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 49; a. A. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 47).

Bestimmt sich in diesen Fällen die Höhe des Verspätungszuschlags unter Anwendung des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F., gelten die dort genannten Mindestsätze.

 

Tz. 61

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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