Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Regelmäßig bedürfen Steuerbescheide der Schriftform oder sind elektronisch zu erteilen. Abweichungen bedürfen einer gesonderten Regelung. Schriftform bedeutet die Verkörperung (Wiedergabe) des Verwaltungsakts in einem Schriftstück. Soweit er nicht persönlich übergeben wird, ist er in verschlossenem Umschlag zu versenden. Die elektronische Übermittlung verlangt eine Zugangseröffnung nach § 122 Abs. 2a i. V. m. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO oder die Einwilligung des Stpfl. (§ 122a AO); § 87a Abs. 7 oder 8 AO ist zu beachten (AEAO zu § 157, Nr. 1). Sinn der Formvorschrift ist es, den Stpfl. zuverlässig über den Regelungsinhalt des Steuerverwaltungsakts zu unterrichten. Zu den Folgen des Verstoßes gegen die Schriftform s. Rz. 18.

 

Tz. 4

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Werden Steuerbescheide – wie dies regelmäßig der Fall ist – formularmäßig oder im Wege der automatischen Datenverarbeitung erlassen, sind Unterschrift und Namenswiedergabe nach § 119 Abs. 3 AO nicht erforderlich (§ 119 Abs. 4 AO).

 

Tz. 5

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Dem Gebot der Schriftlichkeit wird genügt, wenn der Steuerbescheid mündlich zu Protokoll des Gerichts bekannt gegeben wird (BFH v. 24.05.1991, III R 105/89, BStBl II 1992, 123; BFH v. 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461; a. A. Güroff in Gosch, § 157 AO Rz. 3).

 

Tz. 6

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Gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Schriftlichkeit des Steuerbescheids finden sich u. a. für Steueranmeldungen (§ 168 AO), bei Verwendung von Steuerstemplern (§ 167 AO), unter bestimmten Voraussetzungen bei Kindergeldbescheiden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder Zollbescheiden (Art. 6 Abs. 2 ZK). Mündliche Steuerbescheide sind ggf. schriftlich zu bestätigen (s. § 119 Abs. 2 Satz 2 AO).

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