Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mangels Vertrauensschutz können rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach der Regelung des § 130 Abs. 1 AO jederzeit ohne Weiteres ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind (AEAO zu § 130, Nr. 3). Die Rücknahme ist auch möglich, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 6). Sie ist zeitlich unbefristet möglich, bei Haftungs- und Duldungsbescheiden ist jedoch die Festsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 AO zu beachten (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 27).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Rücknahme ist auch ohne Antrag des Betroffenen möglich. Dieser hat keinen Anspruch auf Rücknahme, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung. In die Ermessenserwägung ist einzubeziehen, dass der Betroffene den Verwaltungsakt hat unanfechtbar werden lassen (zur Ermessensausübung s. Rz. 25 ff.).

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