Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während die Zollfahndungsaufgaben durch Zollfahndungsämter als Finanzbehörden (§ 1 Nr. 3 FVG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO) durchgeführt werden, ist die Organisation der Steuerfahndung gesetzlich nicht geregelt und in den Bundesländern durch Verwaltungsvorschriften unterschiedlich gestaltet, in Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen als Finanzämter und damit Finanzbehörden, in den übrigen Bundesländern als Teil von Finanzämtern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge