Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Welche Fragen der Stpfl. mit seiner Steuererklärung zu beantworten hat, ergibt sich aus dem amtlichen Vordruck. Die Antworten müssen für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. – nicht Dritter (ebenso: Schindler in Gosch, § 150 AO Rz. 15) – von Bedeutung sein können. Es darf allerdings auch nach Vorgängen oder Umständen gefragt werden, denen lediglich indizielle Bedeutung zukommt (Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Rz. 38). Zulässig sind auch Fragen nach einem möglichen dauernden Getrenntleben, sofern es für die Besteuerung von Bedeutung ist (a. A.: Schick, StuW 1988, 308), und nach der Religionszugehörigkeit. Darüber hinaus gestattet § 150 Abs. 5 Satz 1 AO Fragen für statistische Zwecke nach dem Gesetz über Steuerstatistiken. Nicht zulässig ist die Verfolgung allgemeiner statistischer Zwecke; der Zusammenhang mit allgemeinen Fragen der Besteuerung muss gewahrt bleiben. Auch Fragen, die auf die für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG relevanten Angaben zielen, sind ausdrücklich zugelassen. Dabei werden die Finanzbehörden zur eigenständigen Aufklärung auch solcher Verhältnisse ermächtigt, die für die Besteuerung unerheblich sind (§ 150 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO). Zur Auskunftspflicht der Finanzbehörden in diesen Fällen s. § 21 Abs. 4 SGB X.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (s. § 18 UStG, § 31 Abs. 7 ErbStG), beschränkt sich die Steuererklärung inhaltlich nicht nur auf die vollständige Angabe der besteuerungserheblichen Tatsachen und sonstigen Umstände, sondern erfordert auch die Berechnung der geschuldeten Steuer durch den Erklärenden (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO: Steueranmeldung s. §§ 167, 168 AO).

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