Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87b Abs. 1 AO eröffnet dem BMF die Möglichkeit, die Datensätze und die technischen Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung zu regeln. Die Regelungskompetenz soll eine einheitliche und damit einfache Datenübermittlung sicherstellen. Da im Besteuerungsverfahren in der Regel die Landesfinanzbehörden tätig werden, sieht das Gesetz folgerichtig eine Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vor; diese ist nur entbehrlich, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden. Das Bestimmungsrecht besteht nur für die Datenübermittlung mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze. Die in § 87b Abs. 1 Satz 1 AO genannte Aufzählung möglicher Datensätze ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Soweit eine Abstimmung zwischen BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder erforderlich ist, handelt es sich um ein ausschließlich verwaltungsinternen Vorgang.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87b Abs. 2 AO verpflichtet die Datenübermittler generell zur Nutzung der für die Datenübermittlung bestimmten Schnittstellen. Sie sind "ordnungsgemäß zu bedienen". Das Gesetz statuiert damit einen Benutzungszwang. Eine andere Form der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Zugleich lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung eine Sorgfaltspflicht ableiten. Der Datenübermittler muss sichere Übertragungswege nutzen und sicherstellen, dass die übermittelten Daten für den Empfänger lesbar sind. Damit die Datenübermittlung entsprechend der Vorgaben erfolgen kann und der Datenübermittler sich nicht auf mangelnde Übermittlungsmöglichkeiten berufen kann, werden die amtlich bestimmten Schnittstellen über das Internet beim BMF oder BZSt zur Verfügung gestellt.

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