Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der das Prüfungsverfahren einleitet. Daneben enthält er weitere selbstständige Regelungen zu den zu prüfenden Steuerarten und zum Prüfungszeitraum, die je eigenständige Verwaltungsakte darstellen (h. M., BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483; BFH v. 19.03.2009, IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 196 AO Rz. 5; Drüen, AO-StB 2009, 88 m. w. N.). Es handelt sich bei ihr um einen Sammelbescheid (auch s. Rz. 9). Sie ist schriftlich oder elektronisch und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen und hat den Stpfl., den Umfang der beabsichtigten Prüfung und die Rechtsgrundlagen anzugeben (s. dazu § 5 Abs. 2 BpO – s. Anh. 3). Dies kann durch die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde (Veranlagungsbezirk) oder durch die beauftragte Finanzbehörde (Betriebsprüfungsstelle oder FA für Betriebsprüfung) erfolgen (§ 5 Abs. 1 BpO; AEAO zu § 195, Satz 1; s. § 195 AO Rz. 6). Maßgeblich für die Zuständigkeit zum Erlass der Prüfungsanordnung sind die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (BFH v. 26.02.2014, III B 123/13, BFH/NV 2014, 823). Eine Prüfungsanordnung kann bis zum Abschluss der Außenprüfung wirksam ergehen. Eine Außenprüfung ist erst abgeschlossen, wenn das FA sie ausdrücklich oder konkludent für abgeschlossen erklärt. Regelmäßig kann eine Außenprüfung nicht vor Absendung des Betriebsprüfungsberichts als abgeschlossen angesehen werden (BFH v. 29.06.2004, X B 155/03, BFH/NV 2004, 1510 m. w. N.).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als schriftlich oder elektronisch erteilter Verwaltungsakt ist sie zu begründen, § 121 Abs. 1 AO. Dies hat schriftlich oder elektronisch zu geschehen (h. M. in Literatur: BFH v. 02.10.1991, X R 89/89, BStBl II 1992, 220; Gosch in Gosch, § 196 AO Rz. 80; Seer in Tipke/Kruse, § 196 AO Rz. 15; Schallmoser in HHSp, § 196 AO Rz. 27; a. A. BFH v. 16.12.1986, VIII R 123/86, BStBl II 1987, 248 m. w. N.). Zum Umfang der Begründung bei Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO wird auf die Ausführungen s. § 193 AO Rz. 10, bei einer auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützten Prüfungsanordnung auf diejenigen s. § 193 AO Rz. 18 verwiesen. Eine Erweiterung des Prüfungszeitraums ist ebenfalls zu begründen (BFH v. 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461 m. w. N.). Die Begründung muss spätestens bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des Klageverfahrens erfolgen (§ 126 Abs. 2 AO). Im Fall einer abgekürzten Außenprüfung ist in der Prüfungsanordnung auf § 203 AO als Rechtsgrundlage hinzuweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BpO; AEAO zu § 203, Nr. 3 Satz 1). Im Übrigen sind der Prüfungsanordnung Hinweise über die Rechte und Mitwirkungspflichten des Stpfl. beizufügen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO; Merkblatt s. BMF v. 24.10.2013, IV A 4 – S 0403/13/10001, BStBl I 2013, 1264).

 

Tz. 3a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Enthält die Prüfungsanordnung Form- oder Verfahrensfehler, kann sie fehlerfrei wiederholt werden (BFH v. 24.08.1989, IV R 65/88, BStBl II 1990, 2 m. w. N.). Zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung s. u. a. BFH v. 06.08.2013, VIII R 15/12, BStBl II 2014, 232.

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