Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. In einer Vielzahl von Fällen weisen Einzelsteuergesetze derartige Regelungen auf.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wichtige Fälligkeitsregelungen sind z. B.: § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG, §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 GewStG, § 18 UStG, §§ 28, 29, 31 GrStG, Art. 108 ff. UZK. Festgesetzte Einkommensteuer wird nur in dem Umfang fällig, in dem in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung ausgewiesen ist (§ 36 Abs. 4 EStG). Das EStG trifft keine – zumindest keine ausdrückliche – Bestimmung, die sich auf die festgesetzte Einkommensteuer als solche bezieht; es enthält erst recht keine Vorschrift, dass festgesetzte ESt mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig wird (BFH v. 18.07.2000, VII R 32–33/99, BStBl II 2001, 133). Weitere Fälligkeitsbestimmungen in Einzelsteuergesetzen bei Loose in Tipke/Kruse, § 220 AO Rz. 4.

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