Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 397 Abs. 1 AO bestimmt, welche Maßnahmen welcher Behörden die Einleitung des Strafverfahrens bewirken. Erforderlich ist ein Verhalten, durch das der Entschluss äußerlich erkennbar betätigt wird, wegen des Verdachts einer Steuerstraftat gegen eine Person strafrechtlich einzuschreiten. Dazu bedarf es regelmäßig einer Ermittlungshandlung, die aus dem Bereich der Behörde nach außen wirkt, wie das z. B. für Durchsuchungen oder für Vernehmungen und ein Auskunftsersuchen zutrifft, dessen Gegenstand objektiv strafrechtlich bedeutsame Umstände sind. Die Maßnahme muss erkennen lassen, dass sie der strafrechtlichen Ermittlung dient, wozu ausreichen soll, dass mittels einer Außenprüfung festgestellt werden soll, ob Steuerverkürzungen vorliegen (BFH v. 04.11.1987, II R 102/85, DStR 1988, 142). Keine Einleitungsmaßnahme liegt in der internen Vorermittlung, bei der die Unterlagen daraufhin überprüft werden, ob zureichende Verdachtsgründe vorliegen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der Praxis geht die Einleitung des Steuerstrafverfahrens zumeist von der Finanzbehörde (Strafsachenstelle) aus. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit (s. § 404 AO) können aber auch Maßnahmen der Zollfahndungsämter oder der Beamten des Steuerfahndungsdienstes die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedeuten. Aus § 399 Abs. 2 AO folgt, dass das Strafverfahren auch durch die anderen Stellen der Finanzämter, Hauptzollämter, des Bundeszentralamtes für Steuern und der Familienkassen eingeleitet werden kann. Dem strafrechtlichen Hinweis, den der Außenprüfer ggf. dem Pflichtigen gem. § 201 Abs. 2 AO in der Schlussbesprechung gibt, kommt die Wirkung einer Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht zu. Wird allerdings nach einem solchen Hinweis ein Strafverfahren eingeleitet, gibt er mit Hinblick auf mögliche Verwertungsverbote Anlass zu prüfen ab wann ein Anfangsverdacht vorgelegen hat (s. Rz. 7).

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