Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Stpfl. kann als fehlerhaft erkannte Wissenserklärungen jederzeit richtigstellen, wobei sich die Folgen nach den Vorschriften im Übrigen richten (z. B. die Änderung der Steuerfestsetzung nach den §§ 164, 172 ff. AO). Er muss die Erklärung berichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 153 AO vorliegen. Eine Anfechtung entspr. § 119 BGB ist nicht möglich (BFH v. 03.12.2000, V B 190/00, BFH/NV 2001, 737).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit der Steuererklärung abgegebene Willenserklärungen binden den Stpfl., sobald die Erklärung der Behörde zugeht. Ergeht in Umsetzung der Willenserklärung jedoch ein Verwaltungsakt, tritt die Bindung – soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht – erst ein, sobald der Verwaltungsakt nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden kann (BFH v. 05.11.2009, IX B 96/09, BFH/NV 2010, 386). Eine Anfechtung wegen Irrtums ist entgegen der wohl h. M. (BFH v. 11.01.1967, I 78/65, BStBl III 1967, 208; Schindler in Gosch, § 149 AO Rz. 10; Heuermann in HHSp, Vor §§ 149–153 AO Rz. 7) möglich (Seer in Tipke/Kruse, Vor § 149 AO Rz. 13; Birkenfeld, StuW 1977, 33; wohl auch BFH v. 23.11.1995, IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398; ausdrücklich offengelassen in BFH v. 15.10.1996, IX R 10/95, BStBl II 1997, 178). Doch auch in diesem Fall hängt der materielle Erfolg davon ab, ob der betroffene Verwaltungsakt noch geändert werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge