Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beratungs- und Auskunftspflicht soll auch dem Dienstleistungsgedanken Rechnung tragen, auch wenn die Steuerverwaltung schon aus ihrer Natur heraus her Eingriffsverwaltung ist. Die Vorschrift beinhaltet zwei verschiedene Formen der Auskunft bzw. Beratung des Stpfl. durch die FinVerw. Abs. 1 regelt nur eine allgemeine Auskunfts- und Beratungspflicht der Finanzbehörde, einschließlich Erteilung von Rechtsauskünften. Die auf der Grundlage des § 89 AO erbrachten Leistungen entfalten jedoch keine unmittelbare Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren, da es sich nicht um Verwaltungsakte handelt. Hierzu muss sich der Stpfl. um eine verbindliche Zusage bemühen, die in Abs. 2 geregelt ist. Die Auskunftsregelungen erstrecken sich über alle Stadien des Besteuerungsverfahrens, sind also nicht auf die Veranlagung beschränkt. Folglich sind die Finanzbehörde z. B. auch verpflichtet, den Stpfl. auch im Vollstreckungsverfahren auf sachdienliche Anträge hinzuweisen, können Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auch insoweit verbindliche Auskünfte erteilen.

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