Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering, weil die Finanzbehörden das Mittel der eidlichen Vernehmung nur selten anwenden. Gegenstand der eidlichen Vernehmung können alle Auskunftsersuchen an Dritte sein (zu den Voraussetzungen s. § 93 AO). Nur andere Personen i. S. von § 93 Abs. 1 AO können eidlich vernommen werden. Es muss sich um natürliche Personen handeln. Auf Beteiligte (zum Begriff s. § 78 AO) findet § 94 AO keine Anwendung; für diese stellt § 95 AO die Möglichkeit der Abnahme einer Versicherung an Eides statt zur Verfügung.

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