Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da grundsätzliches Ziel jedes Amtshilfeverfahrens die schnellstmögliche Verwirklichung des damit verfolgten Zwecks unter Einsatz der hierzu geeignetsten, den geringstmöglichen Aufwand verursachenden Mittel ist, muss die Entscheidung, ob Amtshilfe in Anspruch genommen werden soll oder muss, diesen Grundgedanken der Verwaltungseffizienz berücksichtigen. Die ersuchende Behörde muss demnach auf die Hilfe anderer Behörden angewiesen sein, und zwar entweder schlechthin oder zur Ermöglichung des zweckmäßigsten, am wenigsten aufwändigen und effektivsten Vorgehens. Damit bestimmt die Vorschrift zwar nicht mögliche Inhalte, aber den Rahmen der Amtshilfe.

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