Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zinspflicht erstreckt sich nur auf Steuern i. S. des § 3 Abs. 1 AO, nicht auf die in § 3 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen. Folglich fallen keine Zinsen auf die Verzinsung hinterzogener Steuern an. Dementsprechend sind Hinterziehungszinsen festzusetzen (s. auch AEAO zu § 235 AO, Nr. 2) für verkürzte Steuern, einschließlich Steuervorauszahlungen (FG Münster v. 20.04.2016, 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965) und Solidaritätszuschlag (BFH v. 03.05.2017, II B 110/16, BFH/NV 2017, 1012), ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile, wie z. B. Steuervergütungen, zu Unrecht erlangte Steuervergünstigungen wie z. B. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, ungerechtfertigt erlangte Prämien und Zulagen, auf die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechende Anwendung finden, wie z. B. Investitionszulagen, Eigenheimzulagen, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmersparzulagen und Zulagen nach § 83 EStG. Dass auch die ungerechtfertigte Erlangung von Steuervergütungen die Zinspflicht auslöst, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, da die Vorschrift nur "Steuern" nennt. Gleichwohl handelt es sich um steuerliche Vorteile, die die Zinspflicht auslösen (BFH v. 27.04.1999, III R 21/96, BStBl II 1999, 670; Loose in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz. 7).

Die Erhebung von Hinterziehungszinsen im Bereich der gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgaben ist mangels Strafcharakter der Zinsen wohl ausgeschlossen; allerdings findet § 235 AO auch bei der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Anwendung; dem stehen die Vorschriften des seit dem 01.05.2015 geltenden UZK nicht entgegen (Loose in Tipke/Kruse, § 235 AO Rz. 2; Rüsken in Klein, § 235 AO Rz. 7).

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