Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 210 Abs. 1 AO gestattet den von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern (§ 7 AO) das Betreten von Grundstücken und Räumen solcher Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben oder denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist. Das Betretungsrecht steht Amtsträgern zu (s. § 7 AO), ferner auch Steuerhilfspersonen i. S. des § 217 AO. Adressat der Maßnahme sind die Personen, "denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist", d. h. alle Personen, denen Pflichten nach dem Zollrecht oder Verbrauchsteuerrecht obliegen (Schallmoser in HHSp, § 210 AO Rz. 10). Das Betretungsrecht darf nur zum Zwecke der Nachschau, nicht aber zur Durchsuchung (s. § 210 Abs. 2 Satz 2 AO) ausgeübt werden, eines besonderen Anlasses bedarf es nicht. Nachschau bedeutet die Vornahme von Prüfungen bzw. die Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung (im Zuge der Zoll- und Verbrauchsteueraufsicht, § 209 AO) erheblich sein können, die also die Einhaltung der aus den entsprechenden Gesetzen entspringenden Pflichten betreffen. Das Betretungsrecht erstreckt sich nur auf betrieblich oder beruflich genutzte Räume, nicht auf Wohnräume oder private Flächen (h. M., u. a. Brandis in Tipke/Kruse, § 210 AO Rz. 2 m. w. N.). Bei gemischt genutzten Räumen besteht ein Betretungsrecht, wenn der Betroffene den Raum nach außen widmet, also z. B. bei einer Betriebsanmeldung nach § 139 AO (Hoyer in Gosch, § 210 AO Rz. 14 m. w. N.). Die Räume können im Eigentum des Stpfl. stehen oder von ihm gemietet sein. Das Betretungsrecht ist zeitlich auf die Geschäfts- und Arbeitszeiten des betreffenden Betriebs beschränkt; maßgeblich sind die tatsächlichen, nicht die üblichen Arbeitszeiten (Hoyer in Gosch, § 210 AO Rz. 16 m. w. N.).

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