Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 138 FGO regelt die Kostenentscheidung im Fall der Hauptsachenerledigung, also für die Fälle, in denen das Rechtsschutzbegehren des Klägers aufgrund eines außerprozessualen Ereignisses nach Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall hat das Gericht keine Sachentscheidung mehr zu treffen, sondern nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, wann ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, sondern enthält in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die dort genannten typischen Fälle von erledigenden Ereignissen.

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