Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 56 FGO regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nur) für das finanzgerichtliche Verfahren, also für prozessuale Fristen (s. Rz. 2). Für das Verwaltungsverfahren, also auch das Einspruchsverfahren, gilt § 110 AO (s. Rz. 19). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf eigener Art gegen die rechtlichen Folgen, die mit dem Ablauf gesetzlicher Verfahrensfristen verbunden sind, insbes. den Verlust von Rechtsbehelfen oder rechtsbehelfsähnlichen Anträgen. Durch ihre Gewährung wird der Begünstigte in die verfahrensmäßige Rechtsstellung wiedereingesetzt, in der er sich vor dem Ablauf der Frist befand. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient aber nicht dazu, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung zu heilen (BFH v. 29.10.2012, I S 11/12, BFH/NV 2013, 394; BFH v. 14.11.2012, V B 41/11, BFH/NV 2013, 239). Die Vorschrift stimmt weitgehend mit § 110 AO überein; jedoch ist im Gegensatz zur Wiedereinsetzung nach § 110 AO der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 AO: innerhalb eines Monats) zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Eine Ausnahme hiervon besteht für die Frist zur Begründung der Revision bzw. der NZB (§§ 116 Abs. 3 Satz 1, 120 Abs. 2 FGO): Hier beträgt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag einen Monat (s. § 116 FGO Rz. 8 und s. § 120 FGO Rz. 4 ff.).

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