Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 48 FGO regelt die Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Fälle, in denen nach §§ 179ff. AO oder den Einzelsteuergesetzen eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen ist (s. § 179 AO Rz. 2 ff.). § 48 FGO gilt, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 FGO folgt, grds. nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, nicht aber für allgemeine Leistungsklagen und Feststellungsklagen. Eine Ausnahme besteht für Feststellungklagen, die auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids gerichtet sind; in diesem Fall ist § 48 FGO ebenfalls anzuwenden (BFH v. 06.09.2017, IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206; Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 6; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz. 32). Aufbau und Inhalt der Vorschrift entsprechen weitgehend § 352 AO. Daher kann auf die Kommentierung zu § 352 AO verwiesen werden. § 48 FGO gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 69, 114 FGO. § 48 FGO greift indessen nach dem klaren Wortlaut nicht bei Bescheiden, die gegenüber der Personengesellschaft als selbständigem Steuerrechtssubjekt ergehen (z. B. USt-Bescheide, GrESt-Bescheide oder GewSt-Messbescheide). In diesen Fällen richtet sich die Klagebefugnis der Gesellschaft, die von dem oder den geschäftsführenden Gesellschaftern vertreten wird (vgl. §§ 714 BGB, 125 HGB), allgemein nach § 40 Abs. 2 FGO (Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 6).

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