Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 82 FGO verweist hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen über die Beweisaufnahme und die einzelnen Beweisarten wie auch § 98 VwGO und § 118 SGG auf die Vorschriften der 358 bis 371; 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 ZPO. Der Verweis gilt nicht für den Urkundsbeweis, für den jedoch einzelne Vorschriften der ZPO über § 155 Satz 1 FGO zur Anwendung kommen (Rz. 10).

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