Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gesamtrechtsnachfolge ist Nachfolge in die gesamte Rechtsstellung des Vorgängers. Ihr ist eigentümlich, dass das Vermögen "als Ganzes" auf den Rechtsnachfolger übergeht. Im Gegensatz zur Einzelrechtsnachfolge bedarf es keiner Übertragung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Rechte und Pflichten. Die Gesamtrechtsnachfolge kann nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung stattfinden. Dabei kann die Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen einer Person betreffen oder sich auf ein Sondervermögen beziehen.

 

Tz. 2

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Als Fälle der Gesamtrechtsnachfolge kommen u. a. in Betracht: Erbfolge (s. § 1922 BGB) und Nacherbfolge (s. § 2139 BGB), Gütergemeinschaft (s. § 1416 BGB) und fortgesetzte Gütergemeinschaft (s. § 1483 BGB), Nachfolge des Fiskus in Vereinsvermögen (s. § 46 BGB), Vermögensübergang bei Erlöschen einer Stiftung (s. § 88 BGB), Verschmelzung nach §§ 2ff. UmwG, Spaltung nach §§ 123ff. UmwG (nicht aber Ausgliederung nach § 123 Abs. 2 Nr. 3 UmwG, BFH v. 07.08.2002, I R 99/00, BStBl II 2003, 835; BFH v. 23.03.2005, III R 20/03, NJW 2005, 2799), Vermögensübertragung nach §§ § 174f. UmwG, Anwachsung des Anteils am Vermögen einer Personengesellschaft gem. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, sowie bei Abwachsung (Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft).

 

Tz. 3

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Gesamtrechtsnachfolge i. S. der Vorschrift liegt aber auch dann vor, wenn ein nur steuerrechtsfähiges Sondervermögen auf einen möglicherweise ebenfalls nur steuerrechtsfähigen Rechtsnachfolger übergeht.

 

Tz. 4

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Keine Gesamtrechtsnachfolge liegt in den Fällen der Umwandlung nach §§ 190ff. UmwG vor, weil es sich nur um sog. formwechselnde Umwandlungen handelt, bei denen die Identität des umgewandelten Unternehmens gewahrt bleibt (s. § 202 UmwG). Auch beim Erbschaftskauf liegt (s. §§ 2371ff. BGB) keine Gesamtrechtsnachfolge vor oder wenn es der Vornahme von Einzelübertragungsakten bedarf (so zum Verhältnis zwischen Vorgründungsgesellschaft und Gründungsgesellschaft im Körperschaftsteuerrecht, BFH v. 08.11.1989, I R 174/86, BStBl II 1990, 91). Auch der Vermächtnisnehmer, dem nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung gegenüber dem Beschwerten zusteht (s. § 2174 BGB), ist nicht Gesamtrechtsnachfolger.

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