Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dient, wie § 126 AO, der Verfahrensökonomie (s. BFH v. 30.11.2016, V R 48/15, BFH/NV 2017, 265). Steht von vornherein fest, dass ein aufgrund des Verstoßes gegen Verfahrens- und Formvorschriften oder Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit rechtswidriger Verwaltungsakt nach der Aufhebung wieder inhaltsgleich ergehen müsste, ist die Aufhebung des fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 127 AO ausgeschlossen (BFH v. 29.03.2017, VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313). Im Gegensatz zu § 126 AO kommt es dabei auf eine heilende Nachholung nicht an. Jedoch kann die örtlich unzuständige Behörde den Verwaltungsakt auch aufheben und die Entscheidung dem örtlich zuständigen Finanzamt überlassen (BFH v. 19.01.2017, III R 31/15, BStBl II 2017, 642).

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