Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die dem Erhebungsverfahren zugeordnete Vorschrift betrifft ausschließlich die Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Für den Eintritt der Festsetzungsverjährung hat sie keine Bedeutung (s. dort die Tatbestände der Ablaufhemmung in § 171 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Mit Wirkung vom 25.06.2017 ist die Vorschrift durch das StUmgBG im Interesse der Übersichtlichkeit und der Erleichterung ihrer Anwendung neu gefasst worden. Inhaltliche Änderungen gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage sind indes nicht eingetreten.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 2 AO gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 AO sinngemäß. Dies bedeutet, dass für die Unterbrechungswirkung einschlägiger Maßnahmen der Finanzbehörden der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der entsprechende Verwaltungsakt den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat bzw. bei öffentlicher Zustellung ein Aushang nach § 15 Abs. 2 VwZG erfolgt ist. Diese Bestimmung hat jedoch nur Bedeutung bei der Feststellung des Zeitpunkts, in dem die Unterbrechungswirkung eintritt. Das bloße Auf-den-Weg-Bringen ist für sich allein betrachtet nicht ausreichend, die Unterbrechung der Zahlungsverjährung zu verursachen. Hierfür ist erforderlich, dass die Unterbrechungshandlung tatsächliche Wirkungen erzeugt, z. B. eine Aussetzung der Vollziehung wirksam bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH v. 14.01.1997, VII R 66/96, BFH/NV 1997, 283; BFH v. 22.07.1999, V R 44/98, BStBl II 1999, 749) oder eine Zahlungsaufforderung demjenigen zugeht, für den sie bestimmt ist oder der von ihr betroffen wird (BFH v. 06.05.1975, VII R 109/72, BStBl II 1975, 723; BFH v. 28.08.2003, VII R 22/01, BStBl II 2003, 933). Wird die Verjährung durch einen VA unterbrochen, muss er wirksam sein und bleiben. Unterbrechenshandlungen gegenüber Handlungsunfähigen (§ 79 AO) unterbrechen die Verjährung nicht. Daraus folgt aber nicht, dass bei fehlender passiver Handlungsfähigkeit des Steuerschuldners die Verjährungsfrist generell nicht unterbrochen werden kann (BFH v. 21.11.2006, VII R 68/05, BStBl II 2007, 291; BFH v. 28.11.2006, VII R 3/06, BStBl II 2009, 575; auch s. Rz. 9).

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