Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt die Vollstreckung gegen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie folgt dem Gedanken, dass zwischen staatlichen Behörden auftretende Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich ausgeräumt werden sollen. Bei den unter § 255 Abs. 1 Satz 2 AO fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann unterstellt werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für die korrekte Erfüllung der steuerlichen Pflichten sorgen wird. S. Abschn. 18 VollstrA.

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ausnahme: Gemäß § 151 FGO ist die Vollstreckung von Entscheidungen der FG gegen die öffentliche Hand in sinngemäßer Anwendung des Achten Buches der ZPO durchzuführen ist. Als Vollstreckungsgericht fungieren hierbei die FG (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO).

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