Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift regelt den Gegenstand der Außenprüfung (§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO) und grenzt ihren sachlichen und zeitlichen Umfang ab (§ 194 Abs. 1 Sätze 2 ff., Absatz 2 AO). – Daneben ist § 4 BpO zu beachten (s. Anh. 3). Darüber hinaus weitet § 194 Abs. 3 AO die Zulässigkeit der Auswertung von Prüfungsfeststellungen, die Dritte betreffen, gegenüber den bisherigen Regelungen aus. Die Zulässigkeit der Außenprüfung regelt dagegen § 193 AO (s. Erläuterungen dort).

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