Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 146 AO konkretisiert § 145 AO. Die im Steuerrecht an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der sonstigen Aufzeichnungen gestellten Anforderungen (§§ 145, 146 AO) werden durch die in § 147 AO enthaltenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Unterlagen ergänzt. Die in § 146 AO niedergelegten Ordnungsvorschriften stehen mit den in § 239 HGB normierten handelsrechtlichen Erfordernissen in Einklang, sodass sich die in handels- und steuerrechtlicher Sicht geltenden Vorschriften über die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung decken.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen