Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 146 AO konkretisiert § 145 AO. Die im Steuerrecht an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der sonstigen Aufzeichnungen gestellten Anforderungen (§§ 145, 146 AO) werden durch die in § 147 AO enthaltenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Unterlagen ergänzt. Die in § 146 AO niedergelegten Ordnungsvorschriften stehen mit den in § 239 HGB normierten handelsrechtlichen Erfordernissen in Einklang, sodass sich die in handels- und steuerrechtlicher Sicht geltenden Vorschriften über die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung decken.

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