Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (sog. Vollstreckungsaufschub) ist – wie der Erlass (§ 227 AO), die Stundung (§ 222 AO) und die abweichende Festsetzung der Steuer gem. § 163 AO – eine Billigkeitsmaßnahme, die in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt ist (§ 5 AO). Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine im Vollstreckungsverfahren der AO vollstreckbare Leistungs- oder Duldungspflicht besteht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO), Vollstreckungsreife eingetreten (§ 254 Abs. 1 AO) und bereits bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung) ergriffen, zumindest jedoch eingeleitet worden sind.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, unbillige Härten der Vollstreckung zu vermeiden, ist die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nicht davon abhängig, dass sie nicht zu einer Gefährdung der Verwirklichung des Steueranspruchs führt (so als Voraussetzung für die Stundung § 222 Satz 1 AO). Auch das Verlangen von Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist die Zwangsvollstreckung bereits beendet, damit der Anspruch auf die geschuldete Geldleistung erloschen oder die geforderte Handlung, Duldung oder Unterlassung bewirkt, sind Billigkeitsmaßnahmen i. S. der Vorschrift begrifflich nicht mehr denkbar. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit, in dem hierdurch in der Hauptsache erledigten Verfahren gegen die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) die Rechtswidrigkeit der abgeschlossenen Maßnahme unter den dort bezeichneten Voraussetzungen feststellen zu lassen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung bildet ein Gegenstück zu § 765a ZPO, setzt aber – abweichend von der zivilprozessualen Vorschrift – keinen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraus.

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