Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift betrifft zwei unterschiedliche Regelungskreise. Sie bestimmt einmal den Umfang der aufzuteilenden Steuer, abhängig davon, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Zum anderen stellt sie sicher, dass sowohl Steuerabzugsbeträge als auch getrennt festgesetzte Vorauszahlungen in vollem Umfang sowie im Fall von § 276 Abs. 1 AO Zahlungen, die nach Einleitung der Vollstreckung geleistet wurden, demjenigen zugutekommen, für den sie geleistet wurden bzw. der sie geleistet hat.

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