Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch § 175 AO wird der materiellen Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids der Vorrang vor der Bestandskraft des Folgenbescheids eingeräumt (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) und zudem auch die Bestandskraftdurchbrechung bei rückwirkenden Ereignissen ermöglicht (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Vorschrift enthält zwei spezielle, voneinander unabhängige Änderungsvorschriften, sie normiert keine Auffangregelung. Der Gesetzgeber hat den bestehenden Prinzipienwiderspruch zwischen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Rechtsrichtigkeit andererseits durch § 175 Abs. 1 AO zugunsten der materiellen Rechtsrichtigkeit entschieden (Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge