Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nächster Schritt nach der Zwangsmittelandrohung ist die Festsetzung des Zwangsmittels. Ebenso wie die Androhung ist auch die Festsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt (s. § 332 AO Rz. 2).

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Zwangsgeld als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) entsteht mit dem Wirksamwerden seiner Festsetzung (§ 124 Abs. 1 AO). Es wird mit der Bekanntgabe fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO).

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